Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Geltung

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen uns und dem Käufer ausschließlich, soweit dieser Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Andere Bedingungen des Käufers erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie bereits in einen Vertrag zwischen Erntesegen Naturkost und dem Käufer einbezogen worden sind.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.


2. Angebot und Preise

Unsere Angebote und Preise sind unverbindlich und freibleibend.

Unsere Preise verstehen sich ohne die jeweils gesetzlich gültige Mwst.


3. Lieferungen

Ist eine Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart, so beginnt diese bzw. gilt dieser mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder falls keine Auftragsbestätigung erfolgt mit dem Folgetag der Bestellung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Käufers.

Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

Bei Lieferverzug, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht versandbereit gemeldet wurden.

In Fällen höherer Gewalt, hoheitlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsunterbrechungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand bei uns oder unseren Vorlieferanten und sonstigen Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussphäre liegen und zur Ver-/Behinderung oder wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen, verlängert sich unsere Lieferzeit um die Dauer des Vorliegens der eingetretenen Störung zuzüglich der für unsere ordnungsgemäße Lieferung oder Leistung erforderlichen Rüstzeit. Dies gilt auch, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit.

Wird die Lieferung durch die Störung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Lieferungen frei Haus geht die Gefahr mit der Quittierung der Lieferdokumente auf den Käufer über. Im Fall einer vereinbarten Abholung ab Werk gemäß der Klausel EXW der INCOTERMS 2000 geht die Gefahr mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Käufer über.

Sollte der Auslieferfahrer auf Verlangen des Käufers die Vertragswaren in die Räumlichkeiten des Käufers verbringen/abtragen, so geschieht dies ausdrücklich auf Risiko des Käufers und er haftet für hierdurch verursachte Schäden an der Ware, Personen, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Personenschäden, welche der Fahrer selbst während dieser Tätigkeit erleidet.

Erfolgt die Lieferung auf Euro-/Pool-Paletten und dazugehörigen Ladehilfsmitteln, sind für den Tausch Ladehilfsmittel in gleichwertig gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen, damit Zug-um-Zug getauscht werden kann. Hilfsweise erfolgt die Überlassung der Ladehilfsmittel darlehenshalber und verpflichtet zur unverzüglichen Rückgabe entsprechender Ladehilfsmittel. Wir sind auch berechtigt, wenn ein Tausch abgelehnt oder nur schadhafte Ladehilfsmittel angeboten werden, die überlassenen Ladehilfsmittel zum Tagespreis entsprechend gebrauchter Artikel mittlerer Art und Güte in Rechnung zu stellen.

Teillieferungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.


4. Wareneingangskontrolle und Mängelrüge

Es gelten die Vorschriften des § 377 HGB sowie vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen. Der Käufer hat sich unverzüglich nach Erhalt der Ware durch geeignete Maßnahmen, speziell Wareneingangsprüfungen anhand repräsentativer Proben, davon zu überzeugen, dass die gelieferte Ware im Hinblick auf Anzahl, Vollständigkeit, Beschaffenheit, Gewicht, Mindesthaltbarkeit, Auszeichnung, Fehlerfreiheit und sonstige vereinbarte Eigenschaften ordnungsgemäß und für seinen Verwendungszweck geeignet ist, insbesondere den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Beanstandungen über Mindesthaltbarkeitsdatum, Anzahl und Identität der gelieferten Waren sowie sonstige äußerlich erkennbare Beschaffenheitsabweichungen und Schäden sind uns unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich unter Angabe der Lieferschein-Nummer anzuzeigen; ebenso sind die Ware bzw. Proben einzusenden oder, nach unserer Wahl, zur Überprüfung zur Verfügung zu halten und zu diesem Zweck nach den produktspezifischen Erfordernissen sachgerecht zu lagern.

Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.

Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

Im Falle behördlicher Beanstandung der von uns gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Probenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und für uns als Gegenmuster sichergestellt wird.


5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Sache als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der fremden Sache zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (einschließlich, aber ohne hierauf beschränkt zu sein, Forderungen aus einem Einziehungsauftrag über Forderungen aus dem Weiterverkauf, Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt im Voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung und im Namen des Käufers einzuziehen. Zur Gewährleistung dieser Vorausabtretung hat der Käufer den Weiterverkauf unserer Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der Käufer das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen, dies, soweit im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich, getrennt zu lagern und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Wenn erkennbar wird, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigungen widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen Dritte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offen legen und direkte Zahlung an uns verlangen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.


6. Mängelrechte und Schadensersatzansprüche

Die Mängelrechte und Schadenersatzansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Berechtigte und fristgerechte Mängelrügen werden durch Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Nachbesserung oder Neulieferung behoben, falls wir nicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Bei Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Käufer zum Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises berechtigt.

Unsere Haftung für die Verletzung fremder Schutzrechte erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind. Bei Export unserer Waren durch den Käufer oder seine Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir daher keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert und freigegeben wurden.

Die Beratung von Erntesegen Naturkost erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich (vertragsabhängige Beratung).


7. Haftung

Wir haften im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haften wir auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch uns, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Für deliktische Ansprüche haften wir entsprechend der vertraglichen Haftung.

Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Käufer verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Käufer ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.


8. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte und Leistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die vorstehende Frist nach Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

Die vorstehende Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.


9. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen zahlbar netto innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Schecks gelten erst nach der Einlösung als Bezahlung.

Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Käufer und werden Zahlungen des Käufers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Vor restloser Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich aufgelaufener Zinsen und Kosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet. In diesem Fall können wir für noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung bzw. gegen Vorauskasse verlangen. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch die Nichteinlösung von Schecks oder Einstellung der Zahlungen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Neben der Geltendmachung des Vorbehaltseigentums können wir auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


10. Zahlung durch Zentralregulierung (Inkasso oder Einziehung)

Soweit der Käufer zur Zentralregulierung der Forderungen an eine, üblicherweise als Inkasso- oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt diese Forderung erst mit Eingang des Geldes bei uns oder auf unseren Konto, wenn der Käufer als Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens, über konzernmäßige Verbindungen oder durch sonstige Vereinbarungen seine Einbeziehung in eine solche Zentralregulierungsvereinbarung herbeigeführt hat.


11. Datenspeicherung

Der Käufer erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Die Speicherung kann dabei beim Vertragspartner oder sonst im Rahmen der Hügli-Gruppe erfolgen.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für Lieferungen und an uns zu leistende Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz in Radolfzell.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Radolfzell oder der Gerichtsstand des Käufers.

Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Januar 2013


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